Praxisrundgang und Teamvorstellung
Patienten sehen vor dem ersten Termin, wie die Praxis aussieht und wer sie empfängt. Das ist Imagewerbung im eigentlichen Sinn.
Branche Gesundheit
Im Gesundheitswesen gelten strengere Werberegeln als in fast jeder anderen Branche. Wir planen Inhalte für Praxen, Apotheken und Hersteller so, dass sie informieren und Vertrauen schaffen, und weisen Sie früh auf Punkte hin, die eine rechtliche Prüfung brauchen.
FNLY Social ist eine Agentur für Content und Design, keine Kanzlei. Die Hinweise auf dieser Seite beschreiben, was in der Regel gilt, und ersetzen keine Rechtsberatung. Werbung im Gesundheitsbereich sollten Sie vor der Veröffentlichung von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Erfahrung im Heilmittelwerberecht oder von Ihrer Kammer prüfen lassen.
Diese Seite richtet sich an Praxen, Apotheken und Unternehmen, die Gesundheitsleistungen oder Gesundheitsprodukte anbieten.
Dazu gehören Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren, Zahnarztpraxen und Kieferorthopäden, Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, Apotheken und Sanitätshäuser sowie Hersteller und Händler von Gesundheitsprodukten wie Medizinprodukten, rezeptfreien Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.
Praxen nutzen Social Media heute vor allem für zwei Zwecke: um Mitarbeiter zu finden und um Patienten sachlich über Praxis, Team und Abläufe zu informieren.
Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Therapeuten sind gesucht, und Mitarbeitervideos helfen bei der Suche. Patienten wollen vor dem ersten Termin wissen, wie die Praxis aussieht, wer sie behandelt und wie ein Termin abläuft. Apotheken informieren über Leistungen wie Impfungen oder Beratung. Hersteller von Gesundheitsprodukten wollen ihr Produkt erklären und verkaufen, und dort sind die Grenzen am engsten.
Ob das Heilmittelwerbegesetz (HWG) greift, hängt in der Regel davon ab, ob Sie für Ihr Unternehmen werben oder für ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Behandlung.
| Imagewerbung | Produktwerbung | |
|---|---|---|
| Worum es geht | Praxis, Team, Räume, Öffnungszeiten, Arbeitgeber | Bestimmte Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren oder Behandlungen |
| Heilmittelwerbegesetz | In der Regel nicht anwendbar | Anwendbar, mit Pflichtangaben und Verboten |
| Berufsrecht | Sachliche Information erlaubt | Zusätzlich zum HWG zu beachten |
| Typische Formate | Praxisrundgang, Teamvorstellung, Mitarbeitervideo | Produkterklärung, Anwendung, Anzeige |
Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Ein Video über die Praxis, das eine bestimmte Behandlung hervorhebt, kann bereits Produktwerbung sein.
Diese Punkte gelten in der Regel. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.
Diese Inhalte setzen Praxen, Apotheken und Hersteller in der Regel ohne große rechtliche Hürden ein.
Patienten sehen vor dem ersten Termin, wie die Praxis aussieht und wer sie empfängt. Das ist Imagewerbung im eigentlichen Sinn.
Ihr Team erzählt, wie die Arbeit in der Praxis oder Apotheke aussieht. Das hilft bei der Suche nach Fachangestellten und Therapeuten.
Antworten auf organisatorische Fragen wie Terminbuchung, Ablauf der ersten Behandlung oder Leistungen der Apotheke, ohne Heilversprechen.
Redaktionsplan, Beiträge und Antworten auf Kommentare, abgestimmt auf die Regeln Ihres Berufsstands, ab 990 € netto pro Monat.
Eine Website mit Leistungen, Team, Anfahrt und Rechtstexten. Der Onepager kostet 1.490 € netto, die Website Business mit bis zu 8 Seiten 3.490 € netto.
Alle Preise sind netto zuzüglich Umsatzsteuer.
| Social-Media-Betreuung Basis: 2 Kanäle, 8 Beiträge, Monatsbericht | 990 € pro Monat |
| Starter: 3 Videos, organisch unbegrenzt, Werbung 6 Monate | 449 € |
| Einzelvideo bis 30 Sekunden | 119 € |
| Website Onepager mit Rechtstexten | 1.490 € |
Die Kosten für eine anwaltliche Prüfung Ihrer Werbung sind in unseren Preisen nicht enthalten.
Stand:
FAQ
Ja, sachliche Information über Praxis, Team und Leistungen ist nach § 27 MBO-Ä erlaubt, berufswidrige Werbung dagegen nicht. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer oder eine Anwältin.
Imagewerbung stellt das Unternehmen vor, etwa die Praxis, das Team oder die Apotheke, und fällt in der Regel nicht unter das Heilmittelwerbegesetz. Produktwerbung bewirbt ein bestimmtes Arzneimittel, Medizinprodukt oder eine bestimmte Behandlung und unterliegt dem HWG mit Pflichtangaben und Verboten.
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung, die Sie am besten schriftlich und mit Angabe von Zweck, Kanälen und Dauer einholen. Zusätzlich gelten die Schweigepflicht und der besondere Schutz von Gesundheitsdaten. FNLY Social plant Drehs in Praxen deshalb in der Regel ohne Patienten im Bild.
Das ist möglich, aber mit engen Grenzen. Das OLG Köln hat 2025 entschieden, dass ein Hersteller für die Arzneimittelwerbung einer Influencerin in bezahlter Partnerschaft haftet (6 U 118/24). Lassen Sie solche Videos vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen.
Äußerungen Dritter sind in der Werbung für Arzneimittel und Behandlungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Ob ein konkreter Erfahrungsbericht zulässig ist, ist eine Einzelfallfrage, die eine Anwältin oder ein Anwalt klären sollte.
Nein. Wir kennen die gängigen Regeln, planen Inhalte entsprechend und weisen auf heikle Punkte hin. Die rechtliche Freigabe muss eine Anwältin, ein Anwalt oder Ihre Kammer geben.
Die Betreuung durch FNLY Social beginnt bei 990 € netto pro Monat für 2 Kanäle und 8 Beiträge, dazu einmalig 490 € für Einrichtung und Strategie. Einzelne Videos gibt es ab 119 € netto.
Gesundheit
Beschreiben Sie uns Ihre Praxis, Apotheke oder Ihr Produkt. Wir zeigen Ihnen, welche Inhalte passen und wo eine rechtliche Prüfung nötig ist.